Wohnungsaufsichtsgesetz

  • Leistungsbeschreibung

    Ziel des Wohnungsaufsichtsgesetzes ist es, Missstände zu beseitigen und Problemimmobilien wieder besser in den Griff zu bekommen. Missstände können durch Verwahrlosung / Vernachlässigung von Wohnraum oder durch Überbelegung von Wohnraum entstehen. Den Anknüpfungspunkt, um den Eigentümer in die Verantwortung zu nehmen, bildet die Sozialpflichtigkeit des Eigentums gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes.

    Die Städte und Gemeinden können bei Anzeichen der Verwahrlosung von Wohnraum frühzeitig reagieren. Durch das Wohnungsaufsichtsgesetz sind den Städten und Gemeinden die notwendigen Instrumente gegeben worden, gleichzeitig sind sie vor Kostenrisiken geschützt. Mieter können sich bei Missständen an ihrer Wohnung, d. h. bei unzumutbaren Wohnverhältnissen, an die Gemeinde wenden, sie müssen nicht zuvor ihre Rechte einklagen. Die Kommune kann den Mietern zur Seite treten und ihnen helfen, ihre Rechte durchzusetzen.

    Die Anforderungen an Wohnraum wurden neu definiert und über die bauliche Ausstattung auch auf die ausstattungstechnischen und hygienischen Anforderungen erweitert. Neu einbezogen wurde auch die Bereitstellung von Heizenergie bei Zentralheizungen. Die Auflistung der Anforderungen im Gesetz ist nicht abschließend. Das Verfahren wurde neu aufgestellt. Es wurde eine Generalklausel geschaffen, um Anordnungen zur Beseitigung von Verwahrlosung und Missständen zu treffen.

    Die Städte und Gemeinden können ziel- und passgenau vorgehen:

    • durch Aufforderung an den Eigentümer zur freiwilligen Abhilfe,
    • mit Ordnungsmaßnahmen, wenn der Eigentümer handlungsunwillig ist und das Verfahren verschleppen will,
    • selbst tätig werden, wenn der Eigentümer nicht reagieren will oder kann. Die Kosten dafür sind abgesichert.
    • durch Anordnung der Unbewohnbarkeit der Wohnung, wenn sie in einem so desolaten Zustand ist, dass keine Wiederherstellung möglich ist.

    Um Überbelegung zu vermeiden oder zu beenden, wurden Mindestanforderungen an Wohnraum definiert: 9 qm Wohnfläche für Erwachsene und 6 qm für Kinder (bis 6 Jahre). Dies sind Mindestanforderungen, um menschenwürdige Unterbringung zu sichern. Mieter können sich bei der Gemeinde über den Stand des Verfahrens gegen den Eigentümer informieren. Die Ausführung des Gesetzes liegt in der kommunalen Selbstverwaltung.

  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende