Landeshundegesetz

  • Leistungsbeschreibung

    Halterinnen und Halter eines Hundes müssen folgendes beachten:

    1. Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr
      für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht - § 2 Abs. 1 LHundG.
    2. Hunde sind
    • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen (in Emsdetten der Stadtkern = innerhalb des Straßenringes Elbersstraße/Wilhelmstraße/ Buckhoffstraße/Mühlenstraße/In der Lauge), auf Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
    • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
    • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Menschenansammlungen
    • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten

    an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen - § 2 Abs. 2 LHundG.


    Halterinnen und Halter eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), müssen folgendes zusätzlich beachten:

    1. Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.
    2. Große Hunde müssen dem Team 320/Öffentliche Ordnung angezeigt werden (Vordruck Anzeige-20-40) - § 11 Abs. 1 LHundG.
    3. Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter
      - die erforderliche Sachkunde besitzt,
      - die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
      - den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet hat
      - für den Hund eine Haftpflichtversicherung (mind. 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden) abgeschlossen hat
      - die diesbezüglichen Nachweise (siehe 4.) dem Team 320/Öffentliche Ordnung erbracht hat.

    4. Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde erbringt, wer
      - eine Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder einer oder eines durch die Tierärztekammern benannten Tierärztin oder Tierarztes dem Team 320/Öffentliche Ordnung einreicht,
      - Tierärztin oder Tierarzt ist,
      - Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung ist, 
      - Inhaber eines Jagdscheines ist,
      - die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt hat,
      - eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzt,
      - Polizeihundeführerin oder Polizeihundeführer ist,
      - aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 LHundG berechtigt ist, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.


    Den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit erbringt, wer wahrheitsgemäß erklärt (Vordruck Anzeige-20-40), dass er oder sie nicht wegen
    - vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
    - einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§ 143 StGB)
    - einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
    - einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz

    rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist und nicht
    - gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen hat,
    - wiederholt und schwerwiegend gegen Vorschriften des LHundG verstoßen hat,
    - aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, 
    - trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig ist.


    Der Nachweis, dass der Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet ist, kann durch entsprechende Bestätigung des Tierarztes oder ähnlich geführt werden.


    Der Nachweis, dass der Hund ausreichend haftpflichtversichert ist, kann durch entsprechende Bestätigung des Versicherers oder Kopie des Versicherungsscheins geführt werden.


    Für alle Halterinnen und Halter von gefährlichen Hunden i. S. d. § 3 LHundG (Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie Mischlingen dieser Rassen) gelten besondere Vorschriften, die im Einzelfall zu prüfen sind.
    Für alle Halterinnen und Halter von Hunden bestimmter Rassen i. S. d. § 10 LHundG (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie Mischlingen dieser Rassen) gelten besondere Vorschriften, die im Einzelfall zu prüfen sind.


    Verstöße gegen diese Vorschriften des Landeshundegesetzes können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden - § 20 LHundG. 

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